Wieso verlangen Rechtsanwälte eine Vergütung?
Gute Rechtsanwälte setzen sich persönlich und mit Nachdruck dafür ein, daß ihre Mandanten das von ihnen gewünschte Ziel auch tatsächlich erreichen.
Es kommt nicht darauf an, wie viele Schreiben ein Rechtsanwalt verfaßt hat, wie viele Telefonate er führen mußte oder wie viele Gerichtstermine er wahrgenommen hat.
Entscheidend ist vielmehr, möglichst früh den richtigen Weg einzuschlagen. Diesen Weg zu erkennen und den Mandanten sodann an das gewünschte Ziel zu bringen - das macht nach unserem Verständnis den guten Rechtsanwalt aus.
Gute Rechtsanwälte machen das nicht kostenlos oder zu "Dumping"-Preisen.
Wenn Ihnen jemand ein Produkt mit der Behauptung anpreist, es sei besonders günstig oder er biete alles zum Pauschalpreis, sollten Sie skeptisch sein. Keiner würde sich von einem Chirurgen operieren lassen, nur weil er es zum "halben Preis" macht.
Auch billiger Rechtsrat ist meist teuer. Gute Arbeit hat für Sie einen nachhaltigen Wert.
Wir berechnen unsere Vergütung meist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, darin ist geregelt, für welche Tätigkeit welche Vergütung beansprucht werden kann.
Die Höhe der Vergütung richtet sich häufig nach dem Gegenstandswert, das heißt nach dem Wert der jeweiligen Angelegenheit, auch dieser ist häufig vom Gesetz vorgegeben bzw. wird von den Gerichten am Ende des Verfahrens festgesetzt.
Welche Kosten entstehen werden, läßt sich häufig schon im ersten Gespräch abschätzen. Teilweise aber auch erst im weiteren Verlauf, wenn klar wird, um welche konkrete Forderung es geht oder wenn weitere Streitpunkte hinzukommen.
Rechtsschutzversicherung
Wer über eine solche verfügt, kann uns seine Versicherungsnummer und die aktuelle und vollständige Anschrift seines Versicherers mitteilen. Wir werden dann gleich zu Beginn unserer Tätigkeit mit dem Versicherer Kontakt aufnehmen, den Sachverhalt beschreiben und um eine Deckungszusage bitten.
Bitte prüfen Sie vorher, ob der Bereich, um den es im vorliegenden Fall geht, auch versichert ist. Viele verfügen z. B. nur über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, eine solche Versicherung kann man bei Verkehrsunfällen in Anspruch nehmen, aber nicht wenn es um die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses geht.
Bitte vermeiden Sie es, selbst eine Deckungszusage beim Versicherer einzuholen. Wir sind immer erfreut, wenn man uns Arbeit abnimmt, aber hier empfiehlt es sich, erst Rücksprache mit dem Rechtsanwalt zu nehmen. Einige Versicherer neigen dazu, sehr schnell zu dem Ergebis zu kommen, daß kein Versicherungsfall vorliegt.
Bitte lassen Sie sich von Ihrem Versicherer keinen bestimmten Rechtsanwalt "empfehlen". Wen Sie beauftragen, das entscheiden allein Sie und nicht Ihr Versicherer. Bitte lassen Sie sich auch nicht am Telefon "mal schnell zu einem Rechtsanwalt durchstellen". Einige Versicherer haben Verträge mit Rechtsanwälten abgeschlossen, die in erster Linie den Interessen des Versicherers dienen.
Zwischenrechnung
Wir werden meist tätig, ohne zuvor von Ihnen einen Vorschuß zu verlangen.
Sie erhalten aber in der Regel kurz nachdem wir für Sie tätig geworden sind, eine Zwischenrechnung von uns. Darin sind die Gebühren usw. enthalten, die bereits angefallen sind bzw. demnächst anfallen werden.
Diese ist zügig zu begleichen: unsere Tätigkeit besteht in der Durchsetzung der Interessen unserer Mandanten, wir möchten kein Inkassounternehmen sein, das daran erinnert, daß Rechnungen zu begleichen sind.
Ratenzahlung
Wer eine Rechnung nicht auf einen Schlag begleichen kann, kann mit uns über eine Ratenzahlung sprechen. Eine solche bedeutet für uns einen Mehraufwand. Die Raten müssen deshalb regelmäßig und pünktlich gezahlt werden. Wir möchten uns auf die Durchsetzung der Interessen unserer Mandanten konzentrieren, wir möchten kein Inkassounternehmen sein, das an einzelne Raten erinnert.
Prozeßkostenhilfe
Wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht, und Sie der Meinung sind, sich einen Prozeß nicht leisten zu können, kann Prozeßkostenhilfe beantragt werden.
Die Prozeßkostenhilfe ist eine Sozialleistung, und die bekommt nur, wer 1) bedürftig ist und 2) dies gegenüber dem Gericht nachweist.
Es gibt Rechtsanwälte, die es dem Mandanten überlassen, die Prozeßkostenhilfe selbst beim Gericht zu beantragen. Das machen wir nicht, wir sind gerne bereit, die Prozeßkostenhilfe für den Mandanten zu beantragen bzw. durchzusetzen.
Dies setzt aber voraus, daß Sie uns alle dafür erforderlichen Unterlagen so schnell wie möglich und vor allem vollständig zur Verfügung stellen. Was wir im einzelnen benötigen, läßt sich im ersten Gespräch klären, Sie sollten aber auf jeden Fall schon einmal lückenlose Kontoauszüge für die letzten drei Monate mitbringen und darüber hinaus die letzten drei Gehaltsabrechnungen oder ähnliche Einkommensnachweise.
Wenn Sie sich darüber informieren möchten, welche Angaben gegenüber dem Gericht zu machen bzw. welche Unterlagen vorzulegen sind, können Sie hier das Formular für die Prozeßkostenhilfe mit den Erläuterungen ausdrucken. Sie müssen das Formular nicht ausfüllen, daß können wir bei unserem ersten Gespräch gemeinsam tun.
Die Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen müssen lückenlos und wahrheitsgemäß sein. Wir reichen keine Unterlagen beim Gericht ein, von denen wir wissen, daß sie nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß sind.
Wir möchten nicht mehr Zeit für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe als die eigentliche Prozeßführung verwenden. Deshalb müssen wir die Tätigkeit einstellen, wenn uns die Einkommensnachweise nicht vollständig vorgelegt werden.
Die Prozeßkostenhilfe wird Ihnen bewilligt, nicht dem Rechtsanwalt. Wenn wir diese beantragen, tun wir es für Sie und nicht für uns. Für den Rechtsanwalt bedeutet die Prozeßkostenhilfe in der Regel mehr Aufwand, außerdem ist die Vergütung, die er von der Gerichtskasse erhält, meist deutlich niedriger.
Bitte beachten Sie, daß die Prozeßkostenhilfe häufig nur ein Darlehen ist. Das Gericht setzt in der Regel eine Rate fest, die Sie monatlich an die Gerichtskasse zu zahlen haben. Außerdem fragt das Gericht nach Abschluß des Prozesses bei Ihnen nach, ob sich Ihr Einkommen verbessert hat, und das häufig mehrmals.
Steuerliche Absetzbarkeit
Die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sind in den Bereichen, in denen wir tätig sind, das heißt im Arbeitsrecht und Familienrecht, in aller Regel steuerlich absetzbar.
Wenn Sie Arbeitgeber sind, so sind die Rechtsanwalts- und Gerichtkosten für Sie ganz normale Betriebsausgaben. Wenn Sie Arbeitnehmer sind und z. B. um Ihren Arbeitsplatz kämpfen bzw. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend machen, gelten die Kosten für Sie als Werbungskosten (Bundesfinanzhof, 09.02.2012, VI R 23/10).
Scheidungskosten waren schon immer als außergewöhnliche Belastung absetzbar, und auch für Unterhaltsverfahren und sonstige zivilrechtliche Verfahren gilt dies nun, sofern die eigene Position erfolgversprechend war (Bundesfinanzhof, 12.05.2011, VI R 42/10).
Diese Erweiterung der steuerlichen Absetzbarkeit mißfällt der Finanzverwaltung, das Bundesministerium der Finanzen hat die Finanzämter in einem Nichtanwendungserlaß vom 20.12.2011 angewiesen, diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs erst einmal nicht auf andere Steuerfälle zu übertragen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, Einspruch einzulegen und erforderlichenfalls Klage zu erheben, wenn die Prozeßkosten vom Finanzamt nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt worden sein sollten.